Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
Präambel
Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives, innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg eines Unternehmens.
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, ein respektvolles, inklusives und produktives Arbeits- und Lernumfeld zu schaffen, in dem alle Mitarbeitenden ihre Arbeit in Würde und frei von jeglichen Formen von Grenzverletzungen ausüben können.
Diese Betriebsvereinbarung dient dem Schutz aller Mitarbeitenden vor Grenzverletzungen am Arbeitsplatz. Grenzverletzungen umfassen jegliche Form von Belästigung, Diskriminierung, Mobbing oder Gewalt. Diese Grenzverletzungen stellen eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar, sind ein Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen können ein eingeengtes, stressbelastetes und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld schaffen und nicht zuletzt gesundheitliche Störungen begründen.
Der DRK Kreisverband Euskirchen e.V. verpflichtet sich, Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung zu unterbinden, ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu halten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. Hierbei fühlt er sich den bundesweiten „DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK" in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet.
1. Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:
- persönlich für alle Beschäftigten des DRK Kreisverbandes Euskirchen e.V. (im Folgenden DRK Kreisverband)
- räumlich für den DRK Kreisverband Euskirchen e.V.
- sachlich bei Diskriminierung, bei Belästigung, bei Stalking und Mobbing innerhalb der Beschäftigungsverhältnisse oder in Ausübung der Dienstaufgaben des DRK Kreisverbandes, wenn mindestens eine beteiligte Person zum Personenkreis im persönlichen Geltungsbereich gehört.
2. Grundsätze
Der Vorstand des DRK Kreisverbandes und alle Arbeitnehmenden sind dazu verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Angehörigen des DRK Kreisverbandes und der vom DRK Kreisverband in seinen Einrichtungen betreuten Personen zu respektieren.
Unbeschadet der Legaldefinitionen des § 3 AGG gehören zur Verletzung der Würde des Einzelnen insbesondere (1) das bewusste, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum Mobbing, (2) sexuelle Belästigung sowie (3) Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft oder rassistischer Vorurteile.
- Mobbing: Mobbing sind andauernde systematische Verhaltensweisen von einer oder mehreren Personen gegenüber einer oder mehrerer Personen mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung oder/und Unterwerfung. Dazu gehören beispielsweise Verleumden von Angehörigen des DRK Kreisverbandes oder deren Familien, Verbreiten von Gerüchten über Angehörige des DRK Kreisverbandes oder deren Familien, absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformationen, widerrechtliche Drohung, Erniedrigung, Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität, unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben (Bossing), unwürdige Behandlung durch andere Arbeitnehmenden, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben.
- Diskriminierung: Diskriminierung ist das Herabsetzen, Benachteiligen oder Unterdrücken einer Person aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie, einem Geschlecht, einer Nation, einer Religion oder einer Minderheit, oder aufgrund des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Identität, oder des äußeren Erscheinungsbildes. Dazu gehören beispielsweise: o rassistische, ausländerfeindliche oder religiös verletzende Äußerungen in mündlicher oder schriftlicher Form, o entsprechende Handlungen gegenüber Beschäftigten des DRK Kreisverbandes Euskirchen
- Sexuelle Belästigung: Die sexuelle Belästigung ist ein vorsätzlich sexuell bestimmtes Verhalten, das die sexuelle Selbstbestimmung anderer beeinträchtigt oder verletzt. Dazu gehören beispielsweise: o unerwünschter Körperkontakt o Upskirting o anzügliche Bemerkungen, Kommentare oder Witze zur Person o Zeigen sexistischer und pornografischer Darstellungen o Aufforderung zu sexuellen Handlungen o Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte o Versand von Fotos, Filmen, Texten, Nachrichten mit sexuell belästigenden Inhalten; dies gilt auch für alle Messenger-Dienste z.B. WhatsApp oder Telegramm
Die oben genannten Grundsätze gelten auch für und gegenüber im DRK Kreisverband beschäftigten Fremdfirmenangehörigen.
3. Beschwerderecht
(1) Beschäftigte des DRK Kreisverbandes, die sich durch Missachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich beispielsweise an die nachfolgenden verantwortlichen Stellen wenden:
- die Kreisgeschäftsführung
- die interne Meldestelle nach dem HinSchG
- die betriebliche Beschwerdestelle nach §13 AGG
- den Betriebsrat des DRK Euskirchen
- die Vertretung der Schwerbehinderten
- die betrieblich vorgesetzte Person
- die Personalabteilung
- die Ansprechpersonen zum Schutz vor Grenzverletzungen
- die entsprechenden Fachberatungen
(2) Diese Stellen haben die Aufgabe, umgehend nach Eingang der Beschwerde in getrennten und/oder gemeinsamen Gesprächen mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und den weiteren Beteiligten den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren. Bei einer festgestellten Belästigung bestehen folgende Verpflichtungen der verantwortlichen Stellen:
- die beschwerdeführende Person zu beraten und zu unterstützen
- die beschwerdeführende Person über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Folgen einer Belästigung im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären
- allen — auch vertraulichen — Hinweisen und Beschwerden von Belästigungen im vorgenannten Sinne nachzugehen
- die beschwerdeführende Person auf ihren Wunsch zu allen Gesprächen und Besprechungen zu begleiten, zu beraten und in ihrer Vertretung zu unterstützen
- auf vorhandene externe Hilfsangebote ausdrücklich hinzuweisen
(3) Darüber hinaus können sich betroffene Beschäftigte des DRK Kreisverbandes auch jederzeit an Personen ihres Vertrauens wenden.
(4) Im Rahmen des partnerschaftlichen Verhaltens können sich auch Angehörige des DRK Kreisverbandes, die nicht selber betroffen sind, an die verantwortlichen Stellen wenden, wenn diese auffälliges Verhalten durch Verletzung der Würde des Einzelnen oder das bewusste, gezielte und fahrlässige Herabwürdigungen feststellen.
4. Meldemechanismus
(1) Jeder Vorfall oder Verdacht einer Grenzverletzung kann vertraulich gemeldet werden. Hierfür stehen die in Punkt 3 aufgeführten Meldestellen zur Verfügung. Der eingerichtete Meldemechanismus ermöglicht es den Mitarbeitenden, Grenzverletzungen anonym oder offen zu melden.
(2) Meldungen werden vertraulich behandelt, soweit es die rechtlichen Vorschriften zulassen.
(3) Die Identität der meldenden Person wird geschützt, soweit dies gesetzlich möglich ist.
(4) Jede Meldung wird ernst genommen. Es wird gewährleistet, dass keine Nachteile oder Sanktionen gegen die meldende Person aufgrund einer solchen Meldung erfolgen.
(5) Die Kreisgeschäftsführung und der Betriebsrat werden alle gemeldeten Fälle von Grenzverletzungen gründlich untersuchen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese zu beenden und weitere Vorfälle zu verhindern.
5. Verhaltensregeln
Grenzverletzungen werden als inakzeptables Verhalten angesehen und sollen durch folgende kooperative Anstrengungen von Geschäftsleitung, Betriebsrat und Belegschaft verhindert werden:
(1) Alle Mitarbeitenden werden ermutigt, sich gegenseitig mit Respekt und Wertschätzung zu behandeln. Diskriminierung, Belästigung, Mobbing oder Gewalt in jeglicher Form sind strengstens untersagt.
(2) Es liegt in der besonderen Verantwortung aller Mitarbeitenden, sicherzustellen, dass Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Praktikant*innen effektiv vor jeglichen Formen von Grenzverletzungen innerhalb ihres Lern- und Ausbildungsverhältnis geschützt werden, insbesondere in Situationen, die von Hierarchie- und Machtgefällen geprägt sind. 5
(3) Es wird erwartet, dass alle Mitarbeitenden die persönlichen Grenzen anderer respektieren und auf angemessene und professionelle Weise miteinander kommunizieren.
(4) Die Verbreitung von diffamierenden, beleidigenden oder diskriminierenden Aussagen oder Handlungen, sei es persönlich, schriftlich oder online, ist untersagt.
(5) Unterschiede und Vielfalt sollen als Bereicherung wahrgenommen und respektiert werden.
(6) Kritik und Feedback sollen konstruktiv und sachlich formuliert werden.
(7) Keine Form von diskriminierendem oder belästigendem Verhalten wird toleriert, sei es aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder anderer Merkmale.
6. Prävention und Sensibilisierung
Im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmenden wird die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, des Mobbings und der Diskriminierung wie folgt aufgenommen:
(1) Regelmäßige Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Thema Grenzverletzungen werden für alle Mitarbeitenden angeboten, um ein Bewusstsein für angemessenes Verhalten am Arbeitsplatz zu schaffen und die Erkennung und Prävention von Grenzverletzungen zu fördern.
(2) Führungskräfte werden gezielt geschult, um Grenzverletzungen frühzeitig zu erkennen, angemessen darauf zu reagieren und die Implementierung der Betriebsvereinbarung zu fördern.
7. Sanktionen
(1) Bei Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung werden angemessene disziplinarische Maßnahmen ergriffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verwarnungen, Suspensionen oder Kündigungen, je nach Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung des geltenden Arbeitsrechts und der betrieblichen Regelungen.
(2) Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
8. Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene
(1) Betroffenen von Grenzverletzungen wird Unterstützung durch das Unternehmen angeboten, um mögliche Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit zu minimieren.
(2) Das Unternehmen stellt Informationen und Ressourcen zur Verfügung, um Betroffene über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu informieren.
9. Fortlaufende Überprüfungen
Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat werden regelmäßig die Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
10. Inkrafttreten und Änderungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.11.2023 in Kraft und bleibt gültig, solange keine Änderungen vereinbart werden. Sie wird allen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. Änderungen können nur durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vorgenommen werden.
Diese Betriebsvereinbarung gilt unbefristet und kann unter Beachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von drei Monaten aufgehoben werden. Nach ergangener Kündigung der Betriebsvereinbarung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung aufgenommen. Die bisherige bleibt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.
Diese Betriebsvereinbarung wurde in Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat am 20.10.2023 unterzeichnet.
Rolf Klöcker Sabine Eschweiler
(Kreisgeschäftsführer) (Betriebsratsvorsitzende)